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Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz dient dem Schutz vor Gewalt und Nachstellung. Das Gesetz umfasst dabei Gewalt und Nachstellung im häuslichen Bereich als auch außerhalb von Paarbeziehungen.

Durch das Gesetz hat man die Möglichkeit, wenn man Opfer von Gewalt oder Gewaltandrohung wird, eine Schutzanordnung (früher einstweilige Verfügung) zu beantragen. Mit einer Schutzanordnung werden die Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um weitere Verletzungen, Bedrohungen oder Nachstellungen zu verhindern. Der Inhalt der Schutzanordnung richtet sich dabei nach der Gefährdung und Bedrohung im jeweiligen Einzelfall. 
Die folgenden Anordnungen sind möglich: 

  • Verbot die Wohnung der verletzten Person zu betreten oder sich in der Nähe der Wohnung aufzuhalten
  • Verbot sich der verletzten Person oder deren Arbeitsplatz anzunähern
  • Verbot des Auflauerns an der Kita oder der Schule
  • Verbot der Kontaktaufnahme über Handy, Telefon, Kurznachrichten, E-Mail, soziale Medien oder Briefe 
  • Anordnung die Wohnung befristet an die verletzte Person zu überlassen 

Die Schutzanordnung ist befristet und kann unter Umständen verlängert werden. Eine Verlängerung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es nach Erlass der gerichtlichen Schutzanordnung zu weiteren Gewalttätigkeiten, Bedrohungen oder Nachstellungen kommt. 

Das Gewalthilfegesetz

Am 31.01.2025 hat der Bundestag das Gewalthilfegesetz verabschiedet und somit die staatliche Verantwortung für den Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt gesetzlich verankert. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur Umsetzung der Istanbul-Konvention durch das Gesetz sichergestellt. Ab 2032 sichert das Gesetz einen Rechtsanspruch auf Beratung und Schutz für Frauen und Kinder, die von Gewalt betroffen sind.
Ziel des Gesetzes ist es langfristig ein verlässliches Hilfesystem zu schaffen, welches sich aus Prävention, Schutz und Beratung für Betroffene zusammensetzt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Hilfsdiensten fördert. Die wichtigsten Punkte des Gesetzes sind,

  • die Finanzierung. Der Bund beteiligt sich bis 2036 mit 2,6 Milliarden Euro am Ausbau des Hilfesystem.
  • die Umsetzung. Die Umsetzung erfolgt auf Länderebene. Bis 2027 müssen daher Bedarfsanalysen durchgeführt werden.
  • die Trägeranerkennung. Ab 2027 haben anerkannte Träger Anspruch auf eine öffentliche Finanzierung.
  • der Rechtsanspruch. Ab 2032 gilt der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung.
  • die Statistik und Evaluierung. Ab 2028 wird eine Bundesstatistik zur Inanspruchnahme der Einrichtungen erhoben. Eine Evaluierung des Gesetzes ist acht Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. 

 

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